Wiedererwägung der Konkurseinstellung

DruckversionZeitliche Zulässigkeit der Wiedererwägung: Bis zur Publikation der Einstellung des Konkurses durch das Konkursamt kann das Konkursgericht seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. BGE 102 III 78 E. 5  BGer 5A_665/2012 E. 3.4.3.  CdJ GE DCSO/397/2009 E. 2a  CdJ GE DCSO/498/2008 E. 2a  –  Nach Eintritt der Rechtskraft der Konkurseinstellung kann dieser Entscheid vom Konkursgericht nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden.  BGer 5A_306/2014 E. 3.1.  BGer 5A_665/2012 E. 3.4.3.

Kommentar 1: Nachher kann der Konkursrichter den Konkurs wiedereröffnen. Verweis: vgl. Wiedereröffnung des Konkurses

Entdeckung neuer Vermögenswerte: Wenn (vor Eintritt der Rechtskraft der Konkurseinstellung) noch zur Masse gehörendes Vermögen entdeckt wird, so kann die Konkurseinstellung in Wiedererwägung gezogen werden.  BGer 5A_306/2014 E. 3.1. e contrario  Dies kann auch der Fall sein, wenn ein strafrechtlicher Beschlag auf Vermögenswerte der Masse wegfällt  BGer 5A_665/2012 E. 3.4.3.  oder bei der Konkursmasse Vergleichszahlungen eingehen.  BGE 102 III 78 E. 5

Pflicht der Konkursverwaltung: Wenn sich die Verhältnisse nach Erlass der Einstellungsverfügung des Konkursrichters, aber vor deren Publikation durch das Konkursamt, massgeblich verändern (in casu gingen bei der Konkursmasse Vergleichszahlungen ein), so bleibt dem Amt keine andere Möglichkeit, als sofort ein Gesuch um Wiedererwägung der richterlichen Verfügung zu stellenBGE 102 III 78 E. 5

Im Geltungsbereich der BIV-FINMA: Art. 23 BIV-FINMA enthält Regeln, welche weitgehend Art. 230 und Art. 230a SchKG (in Bezug auf juristische Personen) entsprechen.

Kommentar 2: Die hier beschriebenen Regeln betreffend Wiedererwägung der Konkurseinstellung mangels Aktiven kommen im Geltungsbereich der BIV-FINMA gleichermassen zur Anwendung.